Handelt es sich bei dem Sturz in der Kantine um einen Arbeitsunfall? Wie steht es mit dem Unfall auf dem Heimweg? Die Antwort auf diese Fragen kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben. Nur wenn ein Arbeitsweg vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. ARAG Experten stellen einige Beispiele vor.
Arbeitszeit und Arbeitsweg
Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen deren Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches gilt auch für Schüler in der Schule, Kinder im Kindergarten oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass nur Unfälle bzw. deren Folgen versichert sind, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. Gleiches gilt für den Arbeitsweg: Er ist grundsätzlich mitversichert, zumindest solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.
Umwege
Generell ist der direkte Weg zur Arbeit zu nehmen, ansonsten kann der Unfallschutz erlöschen. Der gewählte Weg muss nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie beispielsweise die Fahrt der Sprösslinge in den Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften. Wer nun denkt, dass auch die Fahrt zur Tankstelle einen nötigen Umweg darstellt, der irrt. Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht und das Sozialgericht Detmold. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das Tanken sehr wohl zum Arbeitsweg gehören kann. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau.
Homeoffice
Die Arbeitswelt ist im Wandel. Neuerdings müssen Richter der Sozialgerichte immer häufiger entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden liegt voll im Trend. So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne „nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient“, heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Das vorinstanzliche Landessozialgericht (LSG) muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden, so ARAG Experten. (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R).
Auch in einer zweiten Entscheidung stärkte das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Zu Unrecht! Wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit „subjektiv ausführen wollte“. Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu.
Pausen
Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z. B. über zwei Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz. Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall. Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz. So konnte beispielsweise ein Herr, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn.
(ARAG)