– Brandschäden am eigenen Fahrzeug, einzelnen Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Springt die Versicherung ein, muss der Versicherte nicht mit einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse rechnen. In der Regel wird nicht der Neuwert, sondern der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Deshalb bei Neufahrzeugen am besten eine Kaskoversicherung mit einer möglichst langen Neupreisentschädigung vereinbaren.
– Gegenstände im Auto wie Laptop, Handy, Brille oder ein mobiles Navigationsgerät sind nicht über die Kaskoversicherung abgedeckt. Aber bei vielen Hausratversicherungen sind die dort versicherten Gegenstände, wenn sie vorübergehend im Auto liegen, bei einem Brand versichert.
– Wird ein Wagen nicht angezündet, sondern mutwillig zerkratzt, verbeult oder mit Farbe beschmiert, zahlt nur die Vollkasko. Eine Ausnahme sind zerstörte Scheiben oder Scheinwerfer, hier springt auch die Teilkasko ein.
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