Wer im Home Office arbeitet und sich beim Wasserholen den Fuß bricht, kann dafür keinen Arbeitsunfall geltend machen. Das entschied das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel (Az: B 2 U 5/15 R). Der Arbeitgeber habe nicht das Risiko zu verantworten, wie der Lebensbereich des Arbeitnehmers gestaltet sei, hieß es zur Begründung.
Im konkreten Fall arbeitete eine Frau in Absprache mit ihrem Arbeitgeber im heimischen Büro. Als sie vom Arbeitszimmer im Dachgeschoss in die Küche im Stock darunter laufen wollte, brach sie sich auf der Treppe den Fuß. Die Frau wollte diesen Sturz als Arbeitsunfall geltend machen. Die Unfallkasse verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass dies kein Arbeitsunfall sei.
Das Gericht erklärte, die Arbeit zu Hause nehme einer Wohnung nicht den Charakter der privaten Lebenssphäre. Zudem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, in der Wohnung Hinweise auf Gefahrenzonen anzubringen wie etwa schwarz-gelbe Sicherheitsmarkierungen.
Home Office: Nur eingeschränkter Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung
Die Richter stellten klar, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme auf sogenannten Betriebswegen zwar grundsätzlich versichert ist. Essen und Trinken an einer Betriebsstätte unterliege aber betrieblichen Vorgaben und Zwängen. Im Home Office könne der Arbeitnehmer jedoch selbst entscheiden, wann er sich Wasser hole.
Die Klage vor dem Sozialgericht Mainz war ohne Erfolg geblieben. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (LSG) hatte dagegen entschieden, die Treppe sei der Betriebsstätte zuzurechnen, deshalb handele es sich um einen Arbeitsunfall. Dem folgte das Bundessozialgericht aber nicht.