Und dann erst recht nicht in einem Land, wo die eigene Sprache nicht gesprochen wird und das Gesundheitssystem ganz anders beschaffen ist, als man es zu Hause gewohnt ist. Doch manchmal bleibt einem der Gang zum Arzt oder in die Klinik aber nicht erspart.
Es gibt ein paar Konstellationen, wo die Krankenkasse auch Kosten im Ausland übernimmt. Dies ist zum einen der Fall, wenn Deutsche in einem EU-Land Urlaub machen oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das sich auf die Krankenversicherung erstreckt.
Notfallbehandlungen im Ausland
Hier gibt es jedoch ein ganz großes „Aber“: Die Versicherung leistet nur im Notfall und nicht bei geplanten Behandlungen oder Eingriffen. Außerdem zahlt sie nur die Versorgung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Wer eine Privatklinik aufsucht– und davon gibt es vor allem in den Urlaubs orten viele – bekommt die Kosten in der Regel nicht zurückerstattet. Außerdem sind weder der Rücktransport ins Heimatland noch Evakuierungskosten abgedeckt. Die müssten Betroffene aus eigener Tasche zahlen.
Vor einiger Zeit gab es wieder einen Fall, der es in die Medien geschafft hatte und demonstriert, was passiert, wenn man keine Auslandskrankenversicherung im Gepäck hat. Ein 39-Jähriger war beim Baden auf Bali schwer verletzt worden. Er hatte keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen und es entstanden Kosten für die Behandlung und den Rücktransport in Höhe von 150.000 Euro. Seine Freunde starteten eine Spendenaktion, um das Geld zusammenzubekommen.
Dienstreisen ins Ausland
Die zweite Ausnahme, wann die gesetzliche Krankenkasse auch im Ausland entstandene Kosten übernimmt, sind Dienstreisen und Auslandseinsätze auf Weisung des Arbeitgebers. Doch auch hier ist es nicht besonders einfach, denn es müssen erstens eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und zweitens gestaltet sich der Arztbesuch im Ausland dann doch nicht so einfach.
Grundsätzlich regelt aber Paragraf 17 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), dass in der GKV versicherte Arbeitnehmer Kosten, die wegen einer Erkrankung im Ausland entstanden sind, von ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen müssen. Dieser kann dann wiederum eine Erstattung der gezahlten Rechnungen bei der Krankenkasse des Mitarbeiters beantragen. Das Problem ist nur, dass der Arbeitgeber dann genau weiß, weshalb man im Ausland zum Arzt gegangen ist – sei es wegen einer Grippe oder wegen einer Geschlechtskrankheit. Das dürfte für die wenigsten angenehm sein.
Keine Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland
Die dritte Ausnahme wurde 2019 noch einmal vom Landessozialgericht Bremen bestätigt. Und zwar müssen Krankenkassen auch dann selbst sehr hohe Kosten für eine Behandlung im Ausland erstatten, wenn Erfolg versprechende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht mehr gegeben sind.
In dem konkreten Fall ließ sich ein deutscher Jugendlicher in den USA behandeln, der seit der Geburt an einem schweren Herzfehler erkrankt war. Als Folge dieses Leidens litt er an einer seltenen Erkrankung der Bronchien, die schlimme Erstickungsanfälle nach sich zieht, weil sich bestimmte Eiweißklumpen in der Lunge bilden. Studien zufolge stirbt die Hälfte aller Betroffenen innerhalb von fünf Jahren daran oder muss sich einer Herztransplantation unterziehen.
In den USA hatten Mediziner nun ein Verfahren entwickelt, bei dem sie die Bildung der Eiweißklumpen verhindern konnten. Sämtliche Ärzte in Deutschland rieten den Eltern des Jugendlichen, sich in den USA behandeln zu lassen. Und tatsächlich, der Eingriff war erfolgreich. Allerdings entstanden Kosten von 300.000 Euro, welche die Krankenkasse des Jugendlichen nicht übernehmen wollte. Das Landessozialgericht in Bremen verdonnerte die Krankenkasse nun dazu, die Kosten vollständig zu übernehmen.
Festzuhalten bleibt, dass sich eine Auslandskrankenversicherung immer lohnt. Der Anbietermarkt ist vielfältig und Berater sollten bedarfsgerecht entscheiden,
welche Police für ihre Kunden am ehesten infrage kommt.
(BDAE)