Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Eine 45-jährige Frau hatte gemeinsam mit weiteren Kollegen am Berliner Firmenlauf als Inlineskaterin teilgenommen. Wie in vielen Städten üblich, war der jährlich stattfindende Firmenlauf öffentlich und auch für andere Unternehmen ausgeschrieben. Auf dem nassen Untergrund stürzte die Klägerin und brach sich das rechte Handgelenk. Die gesetzliche Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den Schaden aufzukommen. Zu Recht, urteilte der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 66/21). Ein Firmenlauf stellt weder Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar.
„Solche Abgrenzungsschwierigkeiten sind in der Praxis keine Seltenheit“, weiß Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet zudem in der Regel keinen Versicherungsschutz bei Unfällen in der Freizeit oder im Haushalt. „Gerade hier ereignen sich jedoch statistisch gesehen rund zwei Drittel aller Unfälle“, so Bösl. Eine weltweite 24-Stunden-Deckung bietet nur die private Unfallversicherung. Mit ihr kann man sich vor den finanziellen Folgen von Unfällen wirkungsvoll schützen.
(universa)