„Patienten müssen darauf vertrauen können, dass sich die Behandlung nur nach medizinischen Aspekten richtet und sie nicht durch sachfremde, finanzielle Interessen der Beteiligten überlagert wird“, ergänzt Hans-Jürgen Müller, Vorstandsvorsitzender des IKK e.V. „Das ist auch im Interesse der Ärzte, die auch bisher schon unabhängig und zum Wohle ihrer Patienten gearbeitet haben“, betonen Wollseifer und Müller.
Positiv werten die Innungskrankenkassen, dass mit der Festlegung im Strafgesetzbuch alle Angehörigen der akademischen und nicht-akademischen Heilberufe erfasst werden – und zwar unabhängig davon, ob sie angestellt oder freiberuflich tätig sind. Die differenzierte Betrachtung von Bestechlichkeit (passiv) und Bestechung (aktiv) ist ein weiterer Punkt, den die Innungskrankenkassen gefordert haben und begrüßen.
Nach Aussage des Geschäftsführers des IKK e.V., Jürgen Hohnl, sind noch weitere Schritte erforderlich: Es fehlen Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften, um die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen zu forcieren. Die Länder sind hier gefordert. „Die Erfahrungen aus den bisherigen Verfahren haben zudem gezeigt, dass Kronzeugen-Regelungen sinnvoll sind“, betont Hohnl. Deshalb sprechen sich die Innungskrankenkassen für deren Einführung aus.