Versicherungen

Krankentagegeldversicherung – auch für Expats sinnvoll

Dass eine Auslandskrankenversicherungbei Auslandsaufenthalten im privaten wie im beruflichen Kontext sinnvoll ist, dürfte inzwischen jedem klar sein. Doch wie verhält es sich beim Anspruch auf Krankengeld, der hierzulande automatisch greift, wenn gesetzlich krankenversicherte, im Ausland Beschäftigte länger als sechs Wochen am Stück mit derselben Diagnose erkrankt sind?

Dem Grundsatz nach ruht der Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall, wenn sich Beschäftigte im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Hintergrund ist, dass sich für gewöhnlich schwer nachprüfen lässt, ob ein Beschäftigter tatsächlich erkrankt ist, wenn er sich nicht in Deutschland aufhält. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer auf Weisung seines Arbeitgebers im Ausland arbeitet, hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das regeln § 17 Abs.1 SGB V und die EU sowie sogenannte Abkommensnormen. Diese besagen unter anderem, dass Auslandsbeschäftigte, die Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, die ihnen zustehenden Leistungen bei Krankheit vom Arbeitgeber erstattet bekommen müssen.

KEIN ANSPRUCH IM VERTRAGSLOSEN AUSLAND

Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn Expats weiter im deutschen Sozialversicherungssystem –und speziell in der deutschen GKV – verbleiben. Die Voraussetzungen dafür sind komplex, aber vereinfacht lässt sich sagen, dass die Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse immer dann erfolgen kann, wenn Expats in der EU oder in einem Land beschäftigt sind, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (beispielsweise Türkei oder Tunesien), das sich auch auf die Krankenversicherung erstreckt.

Befinden sich Expats im sogenannten vertragslosen Ausland und die deutsche Sozialversicherung strahlt nicht auf das Gastland aus (das ist meistens der Fall), dann kann dies tatsächlich dazu führen, dass der Anspruch auf Krankentagegeld entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht. Dann sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine alternative Absicherung zu sorgen für den Fall, dass ein Arbeitnehmer im Ausland länger als sechs Wochen krank wird. Der Expat ist dann nämlich aus dem Krankengeldsystem „herausgefallen“. Und genau hier ist eine private Krankentagegeldversicherung für Expats sinnvoll und gefordert. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Tatsache, dass der Expat während seiner Auslandsbeschäftigung nicht schlechter gestellt werden darf als seine Kollegen im Inland, sind Unternehmen sogar dazu verpflichtet.

Auch für Expats, die beispielsweise lokal bei einer ausländischen Tochter-/ Muttergesellschaft mit Sitz außerhalb der EU angestellt sind, lohnt sich der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung. Warum?  Durch die lokale Anstellung gilt ausschließlich das ausländische Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Leistungsgewährung im Krankheitsfall. Denn in vielen Staaten gibt es das Prinzip des Krankengeldes nicht. Eine Krankentagegeldversicherung fürs Ausland kostet nur wenige Euro – der Kostenaufwand ist überschaubar und beruhigt die Expats. Denn: Insbesondere die Themen Lohnfortzahlung und Gewährung von Krankengeld als Standardleistungen bei Erkrankung im Ausland verunsichern Expats erfahrungsgemäß sehr. Der BDAE bietet bereits seit mehr als 20 Jahren mit dem EXPAT CASH eine entsprechende Lösung an.

KRANKENGELD BEI PRIVATEM AUSLANDSAUFENTHALT

Nun gibt es aber auch Fälle, in denen Arbeitnehmer gar nicht im Ausland beschäftigt sind, aber während eines Urlaubs erkranken oder trotz Krankengeldbezugs ins Ausland reisen wollen. Hierzu gibt es ebenfalls  Bestimmungen und Gerichtsurteile, die den praktischen Fall regeln. Erkranken Beschäftigte beispielsweise während des Urlaubs, so haben sie innerhalb der EU und des EWR sowie in Abkommensländern Anspruch auf Zahlung des Krankengelds. Befinden sich Beschäftigte im vertragslosen Ausland im Urlaub, haben sie keinen Anspruch auf Krankengeld.

Regelmäßig gibt es auch Fälle, wo Bezugsberechtigte von Krankentagegeld trotz Krankheit ins Ausland reisen wollen – beispielsweise, weil sie dort Familie haben oder glauben, dass dies ihrer Genesung zuträglich ist. Dies ist grundsätzlich möglich, muss aber bei der Krankenkasse beantragt werden und funktioniert auch hier wieder nur innerhalb der EU, des EWR oder in einem Abkommensstaat.

Oftmals verweigern Krankenkassen dann die Genehmigung und diese Fälle landen vor Gericht. Ziel des § 16 Abs. 4 SGB V ist es jedoch nicht, generell bei einem Aufenthalt im Ausland das Krankengeld zu verweigern, sondern vielmehr zu verhindern, dass Versicherten durch den Wechsel ins Ausland die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit erschwert oder verhindert wird. Laut einem jüngeren Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4. Juni 2019, Az. B 3 KR 23/18R) darf die Krankenkasse bei einem Urlaub im Ausland nicht automatisch die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Auch dann nicht, wenn sie negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Versicherten vermutet. Begründung: In einem Mitgliedstaat der EU gilt die europäische Regelung zum sogenannten Geldleistungsexport. Außerhalb der EU gilt das jedoch nicht. Fordert die Krankenkasse Versicherte zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer Behandlung auf, sollten sie dieser Aufforderung besser Folge leisten. Wer die Forderungen der Krankenkasse ignoriert, riskiert tatsächlich Probleme mit dem Krankengeld.

BEI PRIVAT VERSICHERTEN ZÄHLEN DIE BEDINGUNGEN DES KRANKENTAGEGELDVERSICHERERS

Ganz anders kann ein solcher Fall gelagert sein, wenn sich gutverdienende Beschäftigte für ein privates Krankentagegeld entschieden haben. Hat das Versicherungsunternehmen in seinen Bedingungen verfügt, dass Urlaub während des Bezugs von Krankentagegeld den Leistungsanspruch gefährdet, dann haben Versicherte Pech gehabt. Dies gilt selbst dann, wenn die Hausärztin den Urlaub des Versicherten ausdrücklich empfohlen hat. Das hat ebenfalls im Juni 2019 ein Gericht entschieden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 2 S 7833/18). In dem Fall hatte ein Versicherter auf ärztlichen Rat hin Urlaub auf den Kanaren gemacht, aber die private Krankentagegeldversicherung stellte die Zahlungen während des Urlaubs ein. Sie begründete dies mit einer Klausel in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung des PKV-Verbandes aus dem Jahr 2009.
Paragraf 5 Abs. 1 f besagt darin, dass keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit besteht, „wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich (…) in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet“. Konkret durfte der Kläger nicht einmal Urlaub in Deutschland machen.

PHILIPP BELAU

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