Eine Regel wirkt sich erst á la longue in der Praxis aus – so wie bei den 2005 geänderten Steuerregeln für Lebensversicherungen. Seit dieser Zeit müssen auf Auszahlungen aus allen neu abgeschlossenen Verträgen Steuern gezahlt werden.
Aufgrund der Mindestlaufzeit wird diese Regel 2017 erstmals angewendet. Und hier ist die Enttäuschung bei den Versicherten vorprogrammiert, da der Vorteil in der Praxis viel kleiner ausfällt als erhofft.
Auch wenn der Versicherte die Bedingungen für den Steuervorteil erfüllt, behält der Versicherer erst einmal die volle Steuer ein: 26,375 Prozent Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag plus der Kirchensteuer. Um den Steuervorteil zu nutzen, muss die Auszahlung in der Steuererklärung angegeben werden.
Es gilt der persönliche Steuersatz
Das Finanzamt ermittelt auf die Hälfte des Ertrags nicht die Abgeltungsteuer, sondern den persönlichen Steuersatz des Versicherten, der von der Höhe der Einkünfte abhängt. So wird der Steuervorteil gedrückt.
Bei einer Entscheidung gegen die Einmalauszahlung und für die Zahlung einer lebenslangen Rente ist unerheblich, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und wie lange die Laufzeit war. Dann wird lebenslang der vom Alter abhängige Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Startet man die Rente mit 65 Jahren, beträgt der Ertragsanteil 18 Prozent, basierend auf einer angenommenen Kapitalverzinsung von drei Prozent. Sollte die im Niedrigzinsumfeld nicht erreicht werden, werden Steuern auf die Rückzahlung der Beiträge fällig. Bei Annahme von nur zwei Prozent Verzinsung läge der tatsächliche Ertragsanteil mit 65 bei nur 14 Prozent. (Red.)