Vom Grundsatz her funktioniert die Rürup-Rente ähnlich wie die gesetzliche Rente, so die uniVersa Versicherungen. Heißt: Die Beiträge können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ab Ruhestandsbeginn wird eine lebenslange Rente gezahlt. Für den Todesfall kann vereinbart werden, dass die Rente an den hinterbliebenen Ehegatten weitergezahlt wird.
Geeignet für drei Personengruppen
Die staatlich geförderte Rürup-Rente eignet sich nach Angaben der uniVersa vor allem für drei Personengruppen. Erstens: Für Selbstständige und Freiberufler, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und sich über die Rürup-Rente eine „Grundabsicherung im Alter“ aufbauen wollen. Zweitens: Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung oder von anderen Versorgungseinrichtungen, die ihre späteren monatlichen Alterseinkünfte aufstocken wollen, beispielsweise Frauen mit niedrigen Ansprüchen. Drittens: Für alle Steuerpflichtigen, die Steuern sparen wollen: Für 2019 können 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das ist insbesondere für Durchschnitts- und Gutverdiener interessant – aber auch für Steuerzahler mit Nebeneinkünften aus Gewerbebetrieb, Photovoltaikanlage, Miete und Pacht.
Wieviel Steuerersparnis ist möglich?
Bereits bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent gibt es bei einem Monatsbeitrag von 100 Euro über die Einkommensteuer rund 370 Euro wieder zurück, berechnete die uniVersa in einem Beispiel. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sind es 444 Euro. Der steuerlich absetzbare Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozent. Im nächsten Jahr beträgt er bereits 90 Prozent. Ab 2025 können die Beiträge zu 100 Prozent bei der Steuererklärung angesetzt werden.
Auf Flexibilität achten
Bei der Produktauswahl sollte man darauf achten, dass der spätere Rentenbeginn flexibel wählbar ist und variable Sonderzahlungen möglich sind. Damit lässt sich die persönliche Steuerbelastung zum Jahresende flexibel optimieren. Das ist besonders für Selbstständige und Freiberufler interessant – aber auch bei Nebeneinkünften, um die Gewinne nicht komplett versteuern zu müssen. Bei Arbeitslosigkeit bleibt das Guthaben während der Ansparphase erhalten und wird beim Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Gleiches bei Selbstständigen im Falle einer Insolvenz, bei der das Guthaben vor Zugriffen von Gläubigern geschützt ist.
(universa)