Doch ist es überhaupt möglich, Rente im Ausland zu beziehen und wie sind Ruheständler dann abgesichert? Der BDAE klärt die wichtigsten Fragen.
Kann man seine gesetzliche Rente überhaupt im Ausland beziehen?
Im Prinzip ja. Grundsätzlich überweise die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Rente in jeden Staat der Welt. Wichtig ist es, den Rentenversicherungsträger möglichst spätestens drei Monate vor der Ausreise über die Pläne zu informieren. Ins Ausland wird die Rente für gewöhnlich dann gezahlt, wenn der Aufenthalt dort dauerhaft und nicht nur vorübergehend ist. Unterschieden wird außerdem, ob es sich um ein EU-Land oder ein Nicht-EU-Land (hier insbesondere ein sogenanntes vertragsloses Ausland) handelt.
Vereinfacht gesagt gilt: Wer im EUAusland lebt, erhält die volle Rente aus allen beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie auch in Deutschland ausbezahlt. Wer jedoch außerhalb der EU seinen Ruhestand verbringt, der bekommt die volle Rente nur aus den in Deutschland erworbenen Beitragszeiten überwiesen.
Was passiert mit dem Wohnsitz?
Wer in Deutschland seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt abmelden. Umgekehrt besteht in den meisten Ländern die Pflicht, einen (Zweit) Wohnsitz anzumelden, wenn man sich länger als drei Monate dort aufhält – ansonsten drohen Bußgelder. Das Recht darauf, seine staatliche Rente auch im Ausland zu beziehen, ist aber von der Wohnsitzname nicht berührt. Wenn es jedoch um die gesetzliche Krankenversicherung und um die Steuer geht, dann spielt er allerdings wiederum eine Rolle.
Kann ich in Deutschland krankenversichert bleiben?
Hier muss zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und einem dauerhaften Aufenthalt im Zielland unterschieden werden. Wer lediglich im Ausland „überwintert“, hat weiterhin Schutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.
Aber: Das heißt nicht, dass Sie dann ohne weiteres im Gastland zum Arzt oder Krankenhaus gehen können. Denn die gesetzliche Versicherung leistet erstens im Ausland nur in Notfällen und zweitens nur innerhalb der EU und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von dem auch die Krankenversicherungspflicht betroffen ist.
Spielt es eine Rolle, wo ich später meinen Ruhestand verbringe?
„Wer seinen Wohnsitz von vornherein ins Ausland verlagert, der muss bei der Frage nach dem Weiterbestehen der gesetzlichen Krankenversicherung beachten, ob er in ein EU-, EWR-Land oder in die Schweiz auswandert oder ob er sich in einem Land aufhält, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat“, weiß Torben Roß, Vertriebsdirektor für Makler und Multiplikatoren bei der BDAE Gruppe. In der Europäischen Union und in Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können deutsche Auslandsrentner weiterhin in der GKV verbleiben – allerdings nur, sofern sie eine gesetzliche Rente aus Deutschland und nicht aus dem Auswanderungsland erhalten.
Wandern Ruheständler in ein Nicht-EU-Land aus, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (zum Beispiel Kroatien, Türkei oder Tunesien), verhält es sich ähnlich wie in der EU: Die gesetzliche Krankenversicherung kann im Prinzip bestehen bleiben. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Rentner 90 Prozent seines Berufslebens in einer gesetzlichen
Krankenkasse pflichtversichert war. „Wer freiwillig versichert ist oder war, kann etwa in der Türkei, in Kroatien, Mazedonien oder Tunesien nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben“, ergänzt BDAE-Mann Roß.
Zieht es Ruheständler in das sogenannte vertragslose Ausland (dazu gehören unter anderen die USA, Kanada, Australien, Thailand und die Dominikanische Republik), dann endet die Mitgliedschaft bei der staatlichen Krankenversicherung.
Es ist unheimlich kompliziert, wieder in das deutsche Krankenversicherungssystem zurückzukommen als Rentner – egal, ob man vorher gesetzlich oder privat versichert war. Senioren, die vor der Auswanderung privat krankenversichert waren (und diese aus Kostengründen kündigten), werden bei der Rückkehr nach Deutschland von den meisten Versicherern zunächst pauschal abgelehnt oder nur mit extrem hohen Risikozuschlägen beziehungsweise mit dem Ausschluss bestehender und chronischer Erkrankungen versichert. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, Rückkehrern zumindest den Basistarif anzubieten – und der ist sehr teuer. „Privatversicherte sollten deshalb unbedingt eine Anwartschaftsversicherung bei ihrer Krankenversicherung abschließen, auch wenn dies zusätzliche Kosten von 40 bis 80 Euro im Monat bedeutet. Sie sichern sich dadurch aber die problemlose Wiederaufnahme in der privaten Versicherung zu denselben Konditionen wie zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes“, rät Versicherungsprofi Torben Roß vom BDAE.
(MG)