Wer auf einem Supermarktparkplatz beim Ein- oder Aussteigen oder beim Beladen seines Fahrzeugs ausrutscht, ist selbst Schuld. So zumindest die unnachgiebige Ansicht des Bundesgerichtshofes.
In einem konkreten Fall war eine Frau auf einem zugefrorenen Wasserloch ausgerutscht, als sie auf einem Supermarktparkplatz aus ihrem Wagen stieg. Sie fiel aufs Gesicht und verletzte sich schwer. Da zwar die Fahrwege, nicht aber die markierten Parkflächen gestreut waren, verlangte sie vom Supermarktbetreiber Schadenersatz.
Klageabweisung
Doch ihre Klage wurde abgewiesen. Nach Auskunft der ARAG Experten aus einem einfachen Grund: Die Streupflicht ist dazu da, wirkliche Gefahren zu beseitigen. Das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug bei Glätte ist hingegen keine echte Gefahr und das Risiko daher eher gering einzuschätzen.
Zudem können sich Fahrzeuginsassen am Fahrzeug festhalten. Darüber hinaus war die Parkfläche im konkreten Fall sehr groß und wurde ständig von ein- und ausfahrenden Autos befahren, so dass nicht mit dem Streufahrzeug gestreut werden konnte. Und händisches Streuen der kompletten Fläche hätte nach Auskunft der ARAG Experten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, der nicht zumutbar sei.
(ARAG Experten)