Deshalb sollten Funken sprühende Wunderkerzen grundsätzlich nur im Freien angezündet werden. Tischfeuerwerke und die Feuerzangenbowle verlangen nach einem feuerfesten Untergrund. Außerdem sollten sich keine leicht entzündbaren Gegenstände in unmittelbarer Nähe befinden. Da es trotz aller Sicherheitsvorkehrungen leicht zu einem Unfall kommen kann, sollte man sich rechtzeitig informieren, ob die bestehende Hausratversicherung in einem solchen Fall für einen Schaden aufkommt. Da ein Brandschaden dieser Art oft durch grobe Fahrlässigkeit ausgelöst wird, reicht ein einfacher Versicherungsschutz nicht aus. Mit der GothaerHausratTop mit PlusDeckung zum Beispiel genießt man auch in diesem Fall den vollen Versicherungsschutz. Anders ist dies bei einem sogenannten Sengschäden, d.h. durch Hitze kommt es zu einem örtlich begrenzten Schaden. Hier ist jedoch die Entschädigungsleistung auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
Vom Haftpflicht-Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind hingegen vorsätzlich verursachte Beschädigungen, wie sie z.B. durch bewusst auf Personen oder Objekte gerichtete Silvesterraketen oder beim Laufen über Autodächer entstehen können, denn als vorsätzlich verursacht gelten nicht nur absichtlich herbeigeführte Schäden, sondern auch solche, die „billigend in Kauf genommen“ wurden.
Zudem ist es auch wichtig, sich und sein Eigentum zu Silvester nicht aktiv in Gefahr zu bringen. Vielmehr muss man an diesem Tag mit besonderem Feuerwerk und Turbulenzen rechnen. Nur so kann man vermeiden, für einen Schaden mitverantwortlich gemacht zu werden. Das Parken des eigenen Autos auf einem belebten Platz im Innenbereich einer Großstadt etwa, auf dem die Stadt jedes Jahr ein großes Feuerwerk veranstaltet oder der bekannt ist für Menschenansammlungen, sollte unterlassen werden.
Übrigens: Auch alkoholisierte Personen haften für die von ihnen verursachten Schäden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft jene Personen, die unfreiwillig in den Zustand der Volltrunkenheit geraten sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Bekannter dem Opfer heimlich einen Schnaps ins Bier schüttet.