Neben den bekannten Zulagen (lassen sich bei jeder Bank oder den gängigen Online-Rechnern, nachvollziehen) fördert der Staat die Riester-Rente mit zusätzlichen Steuervorteilen. Während die Gutschrift der Zulagen über den Dauerzulagenantrag automatisch erfolgt, muss der Steuervorteil jährlich beantragt werden. Dies geschieht über die Anlage AV in der Einkommensteuererklärung.
Günstigerprüfung durch Finanzamt
Das Finanzamt führt bei der Riester-Rente eine Günstigerprüfung durch. Dabei werden die eingezahlten Beiträge als Sonderausgabenabzug berücksichtigt und geprüft, ob der Steuervorteil höher ist als die Zulagen. Die Differenz gibt es mit dem Einkommensteuerbescheid zurück. Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Bruttojahresverdienst von 55.000 Euro spart jährlich 1.792 Euro für seine Riester-Rente. Der Sonderausgabenabzug bringt ihm rund 496 Euro und ist höher als die Zulage von 154 Euro. Die Differenz von 342 Euro erhält er mit dem Einkommensteuerbescheid gutgeschrieben.
Sonderausgabenabzug auf 2.100 Euro begrenzt
Maximal können für die Riesterrente pro Jahr 2.100 Euro als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Wie viel staatliche Zulagen einem zustehen und ob ein zusätzlicher Steuervorteil zum Tragen kommt, kann Ihnen jeder Finanzberater schnell und unverbindlich ausrechnen. Der Steuervorteil kann vor allem für Alleinstehende, Gut- und Doppelverdiener interessant sein.
Zur Riester-Rente
Die Riester-Rente wurde durch das Altersvermögensgesetz 2002 eingeführt, ihre Bezeichnung geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.