Nach den Banken droht nun auch den Versicherungen offenbar ein „Widerrufsjoker“. Nach Angaben von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG – Rechtsanwälte gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die es Kunden unter bestimmten Umständen ermöglicht, ihre Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 zu widerrufen (Az. IV ZR 76/11). „Ein Widerspruch führt zu einer Rückabwicklung, was bedeutet, dass die Versicherungsnehmer die eingezahlten Beiträge zurückerhalten“, sagt Ahrens. In den meisten Fällen dürfte dann deutlich mehr für Verbraucher herauskommen, als bei einer Vertragskündigung. Auch eine Beleihung oder der Verkauf liege oftmals unter dem Ertrag, der mit einem Widerspruch und der Rückabwicklung erlangt werden könne. Kunden, die zwischen Ende Juli 1994 und Ende Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, wurden zum Vertragsabschluss oft nicht alle Unterlagen vollständig ausgehändigt, sondern erst, als der Versicherungsschein schon ausgefertigt war.
Damit seien nicht alle Voraussetzungen für eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt, hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung festgestellt. Mit dem höchstrichterlichen Urteil können Versicherungsnehmer nun diese Verträge auch nach Jahren noch widerrufen und rückabwickeln lassen. Ahrens: „Anders als bei dem Darlehenswiderruf hat der Gesetzgeber hier keine zeitliche Begrenzung für einen Widerspruch festgelegt.“
Nach einer ersten Erhebung der Hamburger Verbraucherzentrale sind offenbar rund 60 Prozent der Verträge von den gerügten fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen betroffen. Laut einem großen deutschen Versicherungskonzern könnte das für mehr als 100 Millionen Versicherungsverträge zutreffen. Für diese Verträge wurden demnach Prämien von rund 400 Milliarden Euro eingezahlt, die jetzt zurückgefordert werden können.
Lebens- und Rentenversicherungen werden häufig nicht bis zum Ende der Laufzeit gehalten. Rechtsanwalt Ahrens schätzt, dass etwa die Hälfte vor dem vertraglich vorgesehenen Termin gekündigt werden. Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung seien unter anderem schlechte Renditen oder ein unvorhergesehener Liquiditätsbedarf. In so einem Fall würden Versicherungsnehmer ihre Lebens- ober Rentenversicherungen oft vorzeitig kündigen, verkaufen oder beleihen. „Allerdings meistens mit erheblichen Einbußen.“ Durch einen Widerspruch und die Rückabwicklung der Verträge seien Versicherungsnehmer deutlich besser gestellt. Das Widerspruchsrecht steht demnach sogar Kunden zu, die ihre Alt-Verträge bereits gekündigt haben, wenn sie unter die vom BGH genannten Voraussetzungen fallen.
Laut Ahrens können unter Umständen allerdings von den Versicherungsunternehmen bestimmte Risiko- und Prämienanteile gegengerechnet werden. Deshalb sei es sinnvoll, wenn Kunden, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr weiter führen und den „Widerrufsjoker“ ziehen möchten, zunächst die Verträge anwaltlich prüfen lassen, ob eine Rückabwicklung wegen Mängeln bei der Widerrufsbelehrung möglich ist.
Der sogenannte Widerrufsjoker hatte es Kreditnehmern bis Mitte des Jahres ermöglicht, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen aus bestehenden Darlehensverträgen auszusteigen. Das hatte Banken und Sparkassen stark belastet, weil so zahlreiche Kunden aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase aus alten, hoch verzinsten Kreditverträgen ausgestiegen waren. Der Gesetzgeber hatte daraufhin über eine Fristsetzung diese Möglichkeit aufgehoben, beziehungsweise stark eingeschränkt.