Die Corona-Pandemie stellt die deutsche Wirtschaft vor außerordentliche Herausforderungen. Der Virus hat den Alltag fundamental verändert. Staat und Wirtschaft müssen sich mit einer Vielzahl von neuen Fragestellungen in einem sich dynamisch entwickelnden Umfeld auseinandersetzen. Die Hotel- und Gaststättenbetriebe sind wirtschaftlich sehr stark belastet.
Eine Betriebsschließungsversicherung findet in diesem Fall jedoch keine Anwendung. Die Betriebsschließungsversicherung ist für die Schließung eines Betriebs, in dem eine entsprechende Krankheit oder Krankheitserreger aufgetreten sind, konzipiert. Die Allgemeinverfügungen der Länder betreffen überwiegend Betriebe, die nicht von einem Infektionsfall betroffen sind. Auf eine vorsorgliche, flächendeckende Schließung von Betrieben sind das Infektionsschutzgesetz und damit auch die Betriebsschließungsversicherung nicht ausgerichtet.
Der Konzern Versicherungskammer nimmt in dieser Ausnahmesituation gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr. Unter Federführung mehrerer Versicherer, unter anderem der Versicherungskammer Bayern wurde heute eine gemeinsame Lösung mit der Bayerischen Staatsregierung, dem Hotel- und Gaststättenverband Bayern (DEHOGA) sowie mit dem Verband der Bayerischen Wirtschaft (vbw) gefunden.
Barbara Schick, Vorstand für die Kompositversicherung im Konzern Versicherungskammer führt dazu aus „Mit dieser Lösung haben unsere Kunden die Gewissheit, dass wir sie auch jetzt nicht alleine lassen und ihnen dabei helfen, ihre Liquidität kurzfristig sicher zu stellen. Wir sind uns im Klaren darüber, dass sich viele Kunden bereits in einer wirtschaftlichen Notsituation befinden. Wir werden die Schadenmeldungen mit höchster Priorität bearbeiten.“
Die zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates, beispielsweise durch das Kurzarbeitergeld und die Soforthilfsmaßnahmen bzw. Zuschüsse der Länder und des Bundes zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Unternehmen haben den wirtschaftlichen Schaden der betroffenen Firmen bereits deutlich reduziert.
Den Kunden der Versicherungskammer aus dem Hotel- und Gaststättenbereich, die eine Betriebsschließungsversicherung bei ihr abgeschlossen haben, zahlt die Versicherungskammer auf die verbleibenden durchschnittlichen Einbußen des Kunden von ca. 30 Prozent, die Hälfte, d.h. 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Haftzeit. Die Zahlung der Versicherungskammer nicht auf die staatliche Unterstützung angerechnet.
(Konzern Versicherungskammer)