Somit ist der Weg nun frei, dass sich der Bundestag und abschließend der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf beschäftigt, der eigentlich bereits seit dem 23.02.2018 hätte in Kraft sein müssen.
Ein inhaltlicher Schwerpunkt der VersVermV ist die Ausgestaltung der 15 stündigen Weiterbildungsverpflichtung gem. IDD. „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Auch das Verfahren rund um den Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung wurde verändert. Nach dem aktuellen Entwurf müssen Vermittler die Nachweise zwar archivieren, müssen sie aber nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Das gilt sowohl für Weiterbildungsnachweise, die der Erlaubnisinhaber selbst erworben hat, als auch für Weiterbildungsbescheinigungen, die die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers erlangt haben. Diese Erklärung kann dann sogar elektronisch erfolgen.
Entfallen ist die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018, da eine solche Ausnahme in der EU-Richtlinie gar nicht vorgesehen ist. „Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“ fasst Rottenbacher die aktuelle Situation zusammen. Da die Verordnungsinhalte in diesem Jahr so lange unklar waren, wird sich der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW jedoch dafür einsetzen, dass diese detaillierten Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte und an die Form des Nachweises Anforderungen erst ab 2019 von den Aufsichtsbehörden verlangt werden.
An den inhaltlichen Anforderungen wurde u.a. verändert, dass nun auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert werden wird. Gemeint ist damit die Sozialkompetenz des Vermittlers und die Fähigkeit zum „selbständigen Handeln gegenüber dem Kunden“. Somit werden nun also auch bestimmte Trainings als VersVermV-konforme Weiterbildung anerkannt. Außerdem wurden „Versicherungsanlageprodukte“ in den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte aufgenommen.
Der Gesetzgeber betont, dass Weiterbildungen gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV-E genügen müssen. Das bedeutet insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Anbieter der Weiterbildung. „Spontane Treffen oder Besprechungen können somit nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden“ analysiert Frank Rottenbacher die Anforderungen an die Weiterbildung.
Der Bundestag hat nun drei Sitzungswochen Zeit, sich mit dem Verordnungsentwurf zu befassen. Tut er das nicht, wird der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet. Damit ist eine Verabschiedung vor der Sommerpause unmöglich. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW wird den Entwurf genau analysieren und die Interessen seiner Mitglieder im weiteren Gesetzgebungsprozess aktiv vertreten.
(Bundesverband Finanzdienstleistung AfW)