Die Tochter studiert Politikwissenschaften, der Sohn macht eine Ausbildung zum Mechatroniker. Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, das ist allgemein bekannt. Die Wenigsten jedoch wissen, dass diese Unterhaltspflicht ebenso in umgekehrter Richtung greift: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in direkter Linie gegenseitig dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unter Umständen können Kinder somit nicht nur für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern, sondern auch für ihre Groß- oder Urgroßeltern finanziell in die Pflicht genommen werden.
Abhängig von der Pflegestufe kostet die Unterbringung in einem Senioren- oder Pflegeheim im Durchschnitt zwischen 2.700 und 3.300 Euro im Monat. Je nach Pflegestufe leistet die gesetzliche Pflegeversicherung monatlich zwischen 1.023 Euro und 1.550 Euro (beziehungsweise 1.918 Euro in Ausnahmefällen).
Kann die pflegebedürftige Person den Differenzbetrag nicht aus eigener Tasche finanzieren, kommt das Sozialamt ins Spiel. Zunächst wird geprüft, ob der Betroffene nennenswerte Vermögenswerte verschenkt hat, wie etwa Bargeld, Schmuck oder eine Immobilie. Fanden derartige Schenkungen in den letzten zehn Jahren statt, müssen sie von den Beschenkten schlimmstenfalls komplett zurückerstattet werden. Im nächsten Schritt ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen Familienmitglieder.
Pflege-Experte Schrehardt erklärt, wieso die Höhe der Unterhaltszahlungen, zu denen ein Angehöriger verpflichtet werden kann, äußerst komplex zu ermitteln ist. So hängt sie beispielsweise von der Einkommenssituation der Familie und von individuellen Freibeträgen ab. In letzter Instanz unterliegt die Bewertung des sogenannten Schonvermögens dem jeweils zuständigen Sozialamt.
Das Sozialamt springt erst ein und übernimmt die zu überbrückenden Pflegekosten, wenn weder auf das Vermögen des Pflegebedürftigen selbst noch auf die finanzielle Unterstützung der Angehörigen zurückgegriffen werden kann.