Wirtschaft

Aixtron-Aktionäre zwischen den Mühlsteinen der Weltpolitik

Die Aktionäre des deutschen Maschinenbauunternehmens Aixtron haben in den vergangenen Wochen schmerzlich erfahren, was es bedeutet, zwischen die Mühlsteine der großen Weltpolitik zu geraten.

Entscheidung

Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium auf Druck des US-Geheimdienstes eine bereits erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung für die geplante Übernahme durch den chinesischen Investor Fujian Grand Chip Investment wieder kassierte, rutschte der Kurs der Aixtron-Aktie deutlich ab.

„Auch wenn die Vorgehensweise des Bundeswirtschaftsministers rechtmäßig gewesen sein mag, so steht geschädigten Aktionären die Möglichkeit offen, Schadensersatz zu verlangen. Schließlich haben die Aktionäre in den Bestand der Unbedenklichkeitsbescheinigung vertraut und gerade deshalb ihre Aktien dem Übernehmer angedient. Dass die Aktionäre nun für die Entscheidung des Bundeswirtschaftsministers bluten sollen, kann nicht hingenommen werden“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.

Die Aixtron-Übernahme durch den chinesischen Investor war so gut wie in trockenen Tüchern. Fujian Grand Chip Investment hatte den Aixtron-Aktionären ein Angebot unterbreitet, das von vielen angenommen worden war. Angepeilt wurde eine Beteiligungsquote von 50,1 Prozent. Die Frist zur Annahme endete am 21. Oktober 2016. Am 8. September 2016 hatte der Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel die für den Deal notwendige außenwirtschaftsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt.

Am späten Abend des 21. Oktober 2016 wurde die Aixtron SE überraschend darüber informiert, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen worden sei. Der Grund: Von Seiten des US-Geheimdienstes wurde dargelegt, dass China von Aixtron-Maschinen produzierte Teile unter anderem in seinem Nuklearprogramm einsetzen könnte. Entsprechend würde die Übernahme sicherheitsrechtlich äußerst brisant sein.

„Wenn der Widerruf der Unbedenklichkeitsentscheidung rechtmäßig war, wovon nach der derzeitigen Sachlage auszugehen ist, stehen geschädigten Aktionären, die von ihrem Andienungsrecht Gebrauch gemacht hatten, nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts Schadensersatzansprüche zu“, erklärt Nieding.

Der Widerruf der Bescheinigung habe die Aktionäre massiv in deren Vertrauen und vor allem in deren Grundrecht verletzt, über das in der jeweiligen Aktie verkörperte Anteilseigentum frei verfügen zu können, so der Fachanwalt für Kapitalmarktrecht. „Durch die Andienung der Aktien im Vertrauen auf die Bescheinigung der Unbedenklichkeit waren die Aktionäre gehindert, die Aktien anderweitig zu veräußern“, sagt Nieding. Zudem ständen aus denselben Gründen Ansprüche wegen eines enteignenden Eingriffs durch das Bundeswirtschaftsministerium, sowie Amtshaftungsansprüche  im Raum.

(Quelle: Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft).

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