Wirtschaft

Arbeitszeugnis – Abholpflicht

Ein Arbeitszeugnis ist auszustellen, aber der Arbeitnehmer ist in der Pflicht das Zeugnis vom Arbeitgeber abzuholen. Natürlich kann dies anders im Vertrag festgehalten werden, aber ohne entsprechende Zeilen besteht die genannte Pflicht. Wird eine Klage eingereicht, ohne den Versuch der Abholung unternommen zu haben, so muss meist der Arbeitnehmer die Gerichtskosten tragen, so entschied das Landesgericht Berlin-Brandenburg. Dazu ein Fallbeispiel von Februar diesen Jahres: Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum Juni 2012, einen Monat darauf forderte er das Unternehmen auf ihm den per E-Mail gesendeten Entwurf eines Arbeitszeugnisses zu übergeben.

Zeitnah erfolgte eine E-Mail seitens des Unternehmens die Benachrichtigung, dass das Schreiben akzeptiert würde und schnellstmöglich vom Vorstand unterzeichnet werden würde. Bis zum 7. August 2012 herrschte Stillstand in dieser Angelegenheit und der ehemalige Arbeitnehmer bat schließlich um die Zusendung des Zeugnisses binnen der folgenden drei Tage. Jedoch erst zehn Tage darauf erhielt er die schriftliche Aufforderung, mit dem Betreff „Ihr Arbeitszeugnis ist unterzeichnet“, nochmals im Unternehmen zu erscheinen. Die Geduld des Ex-Arbeitnehmers war jedoch zwei Tage vor dieser Nachricht aufgebraucht und er reichte beim Arbeitsgericht Klage ein, welche die Aushändigung des Arbeitszeugnisses als Schwerpunkt hatte. Am 21. August 2012 erreichte diese Klage den ehemaligen Arbeitgeber. Einen Monat später galt die Hauptsache nach einem Gütetermin als erledigt, da der Beschwerdeführer sein Zeugnis erhalten hatte, aber dieser sollte aus diesem Grund auch die Kosten des Verfahrens übernehmen. Der Kläger konnte dies nicht nachvollziehen und begründete, dass das Unternehmen verpflichtet sei ihm ein Zeugnis zukommen zu lassen, was jedoch innerhalb der genannten Frist nicht erfolgte. Somit habe er das Recht seine Beschwerde vor Gericht zu bringen. Dies konnte der Richter nicht nachvollziehen und lehnte die Klage ohne Begründung ab.

Der Arbeitnehmer ist, laut Gericht, seiner Abholpflicht nach zu kommen, sofern dies nicht anders im Arbeitsvertrag verankert worden ist. Nach § 109 GewO ist der Arbeitgeber zwar zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, aber es ist kein Ort für die Leistungserbringung genannt. Wenn kein Ort festgelegt ist, gilt nach § 269 Absatz 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners als maßgeblich. Bezogen auf das Fallbeispiel, hat der Kläger keinen Abholversuch unternommen, wodurch die Klage für den Richter als unbegründet gilt. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit wahrnehmen können, die Klage rechtzeitig zurück zu nehmen. Somit muss er die Gerichtskosten übernehmen und eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde aus den genannten Gründen nicht zu gelassen.

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