Dies hat das Landgericht München I soeben im Prozess zwischen dem BVK und Check24 entschieden und sich damit in zwei Klagepunkten auf die Seite des klagenden Vermittlerverbands gestellt. Die Beratungsgrundlage hält das Gericht hingegen für ausreichend. Heute Morgen hat das Landgericht München I ein Urteil im Prozess zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und der Check24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH gefällt.
Erstinformation nicht ausreichend
Das als Versicherungsmakler registrierte Vergleichsportal muss sich nach Meinung des Gerichts auf seiner Internetseite deutlicher als bisher als Versicherungsmakler zu erkennen geben, um seine Informationspflicht gemäß § 11 VersVermV zu erfüllen.Damit gab das Gericht in diesem Punkt der Klage des BVK statt, was sich bereits während der ersten beiden Verhandlungstage angedeutet hatte (VersicherungsJournal 11.5.2016, 25.2.2016). Der Abruf eines Buttons in der Fußzeile der Internetseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ genügt dafür nicht. Die vorgeschriebenen Informationen müssen dem Besucher so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.
Dies teilte das Gericht in einer im direkten Anschluss an die Urteilsverkündung verteilten Pressemeldung mit. Wie die technische Umsetzung der Erstinformationspflicht genau aussehen soll, wird sich aber erst in den nächsten Wochen nach der Urteilsprüfung herauskristallisieren.Beratungs- und Dokumentationspflicht: Check24 muss nachbessern. Der zweite Klagepunkt wurde vom Gericht hingegen abgelehnt. Demnach ist die standardisierte Liste von Tarifen, die Check24 seinen potenziellen Kunden als Beratungsgrundlage nach § 60 VVG vorlegt, zu diesem Zweck ausreichend. Bezüglich des dritten Klagepunkts (Beratungs- und Dokumentationspflicht des Vermittlers gemäß § 61 VVG) muss Check24 einige Anpassungen an seinem Angebot vornehmen.
Der BVK hatte dazu am zweiten Verhandlungstag einige konkrete Beispiele vorgelegt, unter anderem die Mitversicherung von Fahrrädern in der Hausratversicherung oder die Mitversicherung ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Privat-Haftpflichtversicherung (VersicherungsJournal 12.5.2016). Im Beratungsprozess des Vergleichsportals müssen zukünftig zwingend solche Punkte beim Kunden abgefragt werden, so das Gericht. Bisher fand die Ermittlung des Kundenbedarfs an einer solchen Absicherung nur optional statt. Beide Parteien haben nun einen Monat Zeit, um gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.