Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig ist. Dies ist u. a. dann der Fall,
– wenn das Verfahren in einer für ihn nicht verständlichen Sprache
durchgeführt wurde,
– wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über
seine Rechte belehrt wurde,
– wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos
Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der
Fahrer gewesen zu sein. Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung wehren?
Ja. Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt. Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen dieser Anhörung kann der Betroffene geeignete Nachweise (z.B. Einspruchsschreiben) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass eine Vollstreckung nicht zulässig wäre.
Werden auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt?
Nein.
Kann rückwirkend vollstreckt werden?