Wirtschaft

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Zuwendungen im Visier der BaFin – alles vorbereitet für 2013? Sind Zuwendungen eigentlich etwas Böses? Ein wenig entsteht dieser Eindruck, wenn man die Neufassung des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an Compliance (MaComp) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liest. Dabei geht es doch eigentlich nur um den richtigen Umgang mit Zuwendungen und die rechtlichen Anforderungen dazu. Und dafür hat die BaFin neue Pflichten geschaffen, die ab dem nächsten Jahr zwingend zu beachten sind.

Die BaFin hat dazu einen nicht abschließenden Katalog erstellt. Zu den Clustern zählen

· Effiziente und hochwertige Infrastruktur

· Personalressourcen

· Qualifizierung und Information der Mitarbeiter

· Information der Kunden

· Qualitätssicherungs- und -verbesserungsprozesse

Sofern man nicht genau feststellen kann, wie viel die einzelnen Maßnahmen kosteten, kann der Aufwand auch geschätzt werden.

Die BaFin akzeptiert ausdrücklich Sicherungsmaßnahmen als Teil der Verbesserungsmaßnahmen. Als Qualitätsverbesserungsmaßnahmen im Sinn der Regelung gelten daher auch Qualitätssicherungsmaßnahmen, da jede Qualitätsverbesserung die Sicherung des bisher erreichten Qualitätsstandards notwendigerweise voraussetzt.

„Positiv ist auch, dass die Verwendung vereinnahmter monetärer Zuwendungen für Sachmittel, Personalressourcen oder sonstige Infrastruktur, die das Institut mitunter ohnehin im Rahmen interner Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten verpflichtet ist, wie beispielsweise die Compliance-Funktion oder andere Kontrolleinheiten, als Maßnahme der Qualitätsverbesserung anerkennungsfähig sind“, erklärt der Berliner Anwalt.

Die BaFin hat darauf verzichtet, dass im ursprünglichen Entwurf noch enthaltene Verbot der Ausschüttung bzw. Entnahme von Zuwendungsüberschüssen aufzunehmen. „Zuwendungs-überschüsse können demnach auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Allerdings müssen solche Überschüsse im Verwendungsverzeichnis als solche ausgewiesen werden. Eine Verwendung im Folgejahr ist möglich“, meint Korn.

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