(Essen, im Februar 2018) Laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Tübingen unter dem Aktenzeichen 4 O 187/17 dürfen Banken unter bestimmten Voraussetzungen keine Negativzinsen von Privatkunden verlangen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen. Frank Mingers vom Verbraucherportal HELP24 wertet dieses Gerichtsurteil als „erhebliche Stärkung des Verbraucherschutzes in Deutschland“.
Verbraucherzentrale reichte Klage ein
Die Volksbank Reutlingen hatte im Sommer des Jahres 2017 eine Änderung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen. So wurde im Preis- und Leistungsverzeichnis eine Klausel eingeführt, wonach Negativzinsen in Höhe von 0,5 Prozent bei mindestens 10.000 Euro Tagesgeld und ab 25.000 Euro Festgeld möglich sein sollten. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde die Klausel gestrichen. Da eine Unterlassungserklärung seitens der Bank unbeantwortet blieb, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein.
Sparer gleichzusetzen mit Darlehensgebern
Das Tübinger Landgericht stimmte der Argumentation der Verbraucherschützer zu. Danach seien Sparer gleichzusetzen mit Darlehensgebern. Bankkunden könnten deshalb nicht durch eine Klausel in den AGB dazu verpflichtet werden, Zinsen für ihre Guthaben zu zahlen statt diese zu erhalten. Auf Grundlage dieser Gerichtsentscheidung kann eine Bank somit aus einer verzinsten Geldanlage keine kostenpflichtige Geldverwahrung machen.
„Rechtliche Schritte prüfen“
Deshalb rät HELP24-Experte Frank Mingers allen Sparern, auch bei anderen Banken, „die Prüfung rechtlicher Schritte, sobald Negativzinsen bei Tagesgeldkonten und Festgeldkonten verlangt werden“.
(Help24)