Die Gemeinde Bayerisch Gmain, benachbart zum österreichischem Salzburg, fungiert über ein eigenes Gemeindewerk auch als Stromnetzbetreiber und wollte beharrlich verhindern, dass die ENAMO GmbH in ihrem Stromnetzgebiet als alternativer Stromlieferant auftritt. Die ENAMO GmbH ist ein österreichischer Stromanbieter im Industriekundensegment und beliefert in ganz Deutschland Kunden. Durch dieses Verhalten des Netzbetreibers wurde die für jeden Kunden gesetzlich garantierte freie Lieferantenwahl torpediert. Die Weigerung der Gemeindewerke Bayerisch Gmain, der ENAMO GmbH Netzzugang zu gewähren, wurde unter anderem durch eine technische Sonderstellung, bedingt durch die ausschließliche physikalische Anbindung des Stromnetzgebiets der Gemeindewerke an den österreichischen Strommarkt („Netzinsel“) begründet. Durch diese technische Sondersituation wäre es den Gemeindewerken Bayerisch Gmain – verkürzt dargestellt – nicht möglich gewesen, einen marktkonformen Lieferantenwechsel durchzuführen.
ENAMO leitete Missbrauchsverfahren ein
Die ENAMO GmbH hatte zum Zeitpunkt der Netzzugangsweigerung bereits einen rechtgültigen Energieliefervertrag mit einer sozialen Einrichtung abgeschlossen und wollte dies nicht ohne Weiteres hinnehmen. Nach umfangreicher Vorkorrespondenz wurde der Sachverhalt den zuständigen Regulierungsbehörden angezeigt und ein Missbrauchsverfahren eingeleitet.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als zuständige Behörde erster Instanz hat im September 2009 die Gemeindewerke Bayerisch Gmain unter Androhung einer Geldstrafe verpflichtet, die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung zu beenden und der ENAMO GmbH Netzzugang zu gewähren.
Auch in „Netzinseln“ freie Lieferantenwahl