Gegen diese Entscheidung haben die Gemeindewerke Bayerisch Gmain Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München als zuständige Berufungsbehörde hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2010 zurückgewiesen und somit die Entscheidung erster Instanz bestätigt. Somit ist rechtskräftig festgestellt, dass auch in dem „Netzinselgebiet“ der Gemeindewerke Bayerisch Gmain die europäischen und nationalen Vorgaben, die für Kunden eine freie Lieferantenwahl ermöglichen sollen, umzusetzen sind.
Im Zuge des von der ENAMO GmbH eingeleiteten Missbrauchsverfahrens wurde auf Ebene des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der „Netzinselproblematik“ beschäftigt.
Die ENAMO GmbH hat durch ihr vehementes Eintreten in diesem Fall ihrem Kunden (als soziale Einrichtung ist dieser ganz besonders auf marktkonforme Energiepreis angewiesen) seine Partnerschaft und Kompetenz zeigen können.