Wirtschaft

Online-Verkäufe ab sofort unter den strengen Augen des Fiskus‘

ARAG Experten informieren über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

mohamed_hassan / Pixabay

Es klingt genauso unsexy wie es ist: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gilt seit 1. Januar und verpflichtet digitale Plattform-Betreiber wie etwa eBay, Etsy, Amazon Marketplace oder Airbnb, Geschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen sowie Steuerhinterziehung und -umgehung zu unterbinden. Die ARAG Experten erklären, was das Gesetz für Verbraucher bedeutet.

Power-Seller aufgepasst: Die neuen Spielregeln

Es ist die EU-Richtlinie 2021/514 oder auch DAC 7 genannt, die bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden musste und seit Anfang Januar für Aufruhr unter Verkäufern auf Kleinanzeigen-Portalen sorgt. Danach müssen bestimmte Daten aller Anbieter, die auf der Plattform tätig sind, vom Plattform-Betreiber einmal jährlich an das Finanzamt gemeldet werden. Zu den meldepflichtigen Anbieterdaten gehören unter anderem Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers und Verkaufserlöse sowie Gebühren und Provisionen.

Laut ARAG Experten gibt es allerdings Grenzen der Meldepflicht: Wer bis Januar 2024 weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft oder nicht mehr als 2.000 Euro Umsatz in diesem Zeitraum erwirtschaftet, muss nicht gemeldet werden. Wer allerdings mit weniger als 30 Artikeln die Bagatellgrenze von 2.000 Euro erreicht, ist nicht von der Meldung freigestellt.

Nutzer digitaler Plattformen müssen laut ARAG Experten damit rechnen, dass ihre Vertriebsaktivitäten europaweit erfasst werden, da es im Rahmen der EU-Amtshilfe einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geben soll.

Welche Strafen gibt es?

ARAG Experten weisen darauf hin, dass falsche oder vergessene Angaben bei der Einkommenssteuererklärung teuer werden können. Gewinne von unter 600 Euro sind grundsätzlich steuerfrei und müssen nicht beim Finanzamt angegeben werden. Wer aber nur einen Cent darüber liegt, muss den kompletten Gewinn als Einkünfte versteuern. Eine Ausnahme gilt nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel einem Möbelstück oder Kleidung. Wenn auffliegt, dass höhere Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht angegeben wurden, handelt es sich um Steuerhinterziehung. Und dabei zahlt man zusätzlich zum Betrag, den das Finanzamt festsetzt, sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Prüft die Finanzbehörde auch noch die Einkünfte der letzten zehn Jahre, zahlt man also bis zu 60 Prozent Zinsen.

Was sollten Privatverkäufer nun tun?

Wer über den genannten Grenzen liegt, sollte seine Gewinne unbedingt in der Steuererklärung angeben, da die Finanzbehörde nach entsprechender Meldung der Plattform-Betreiber über die Umsätze informiert ist und betroffene Steuerzahler genau unter die Lupe nehmen wird. Geprüft wird dann unter Umständen auch, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Darüber hinaus raten die ARAG Experten Privatverkäufern, alle Verkäufe detailliert zu dokumentieren und dabei Ein- und Verkaufspreis, Gewinn und Verlust sowie sonstige Kosten rund um den Online-Verkauf zu notieren. Entsprechende Belege sollten ebenfalls aufbewahrt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

(ARAG)

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