Im Streitfall hat der im August 1951 geborene Versicherte aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 beendet. Anschließend hat er zwei Jahre Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013 bezogen. Im Juli 2014 beantragte er eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte („Rente mit 63“) ab dem 01.09.2014. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies jedoch ab, da keine 45 Versicherungsjahre (540 Beitragsmonate) vorlägen. Nach Ansicht der Behörde fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte daher nur eine niedrigere Altersrente. Hiergegen ging der Versicherte gerichtlich vor. Seiner Ansicht nach liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Härtefallregelung liegt im Streitfall nicht vor
Dieser Ansicht hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nicht angeschlossen und der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Mit der Regelung sollten Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung. Dies sei nachvollziehbar. Zudem gebe es zur Vermeidung von Härtefällen eine Ausnahmeregelung, wodurch auch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt würden: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs können in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise angerechnet werden, wenn sie durch „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ bedingt sind. Ein solcher Fall habe aber nicht vorgelegen. (kb)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, Az.: L 9 R 695/16, Revision wurde eingelegt (BSG, Az.: B 5 R 16/16 R)