Die kaputte Badewanne, die abgeplatzte Fliese, der Kratzer im Parkett: Ihr Vermieter möchte Sie an Reparaturen beteiligen? Darf er das? ARAG Experten erläutern Ihre Rechte und Pflichten.
Was muss der Mieter zahlen?
Nehmen Sie an, in Ihrer Mietwohnung geht etwas kaputt. Kann passieren, doch wer muss für den Schaden aufkommen? Eigentlich ist es ganz einfach. Als Mieter sind Sie für die Ausbesserung eines Schadens verantwortlich, den Sie selbst verschuldet haben. Lassen Sie beispielsweise einen Kochtopf auf die Küchenfliesen fallen und beschädigen diese, müssen Sie den Schaden bezahlen oder Ihre private Haftpflichtversicherungbemühen, wenn diese auch Mietsachschäden absichert. Auch darf Sie Ihr Vermieter vertraglich zu angemessenen Schönheitsreparaturen verpflichten. Dann müssen Sie als Mieter im vereinbarten Rahmen wiederherstellen, was Sie in der Mietwohnung abgenutzt haben. Ob Sie die Wohnung beispielsweise beim Auszug frisch gestrichen übergeben müssen, wird im Mietvertrag schriftlich festgehalten.
Diese Reparaturen muss der Vermieter zahlen
Reparaturen, die in der Mietwohnung trotz eines vertragsgemäßen Gebrauchs oder durch altersbedingten Verschleiß anfallen, muss der Vermieter zahlen. Das sind oft Instandhaltungsmaßnahmen, die mit der Bausubstanz der Wohnung zu tun haben. Also zum Beispiel bei
- Rissen in der Zimmerdecke
- kleineren Kratzern im Parkett durch Ihren Hund
- einer Badewanne, in der die Beschichtung abplatzt
- einer Heizung, die plötzlich ausfällt
- einem Wasserrohrbruch
- Rollläden, die nicht mehr funktionieren
- defekten Steckdosen
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters bedeutet aber nicht, dass er für alle Kosten aufkommen muss. Im Rahmen einer so genannten Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann er sie auf seine Mieter bis zu einer gewissen Höhe übertragen.
Wie erkennen Sie eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag?
Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag wirft bei Mietern viele Fragen auf. Hier ein Beispiel für eine wirksame Kleinreparaturklausel: „Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen. Als Kleinreparaturen sind nur solche Reparaturen anzusehen, die an den dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzten, sich in der Wohnung befindlichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden vorgenommen werden und deren Kosten EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer pro Einzelreparatur nicht übersteigen. Fallen im Laufe eines Mietjahres mehrere Kleinreparaturen an, ist die Kostentragungspflicht des Mieters auf 8 % der Jahres-Netto-Kaltmiete begrenzt.“
Kleinreparaturklausel prüfen!
ARAG Experten empfehlen Ihnen die Klausel zu Kleinreparaturen genau zu prüfen, denn solche Klauseln sind keinesfalls immer wirksam. Kleinreparaturklauseln im Mietvertrag sind nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem Schaden, der behoben werden soll, handelt es sich um einen Bagatellschaden, also Kleinigkeiten.
- Die Reparatur muss Gegenstände betreffen, die Sie häufig nutzen. Einige Beispiele: tropfender Wasserhahn, Schäden am Duschkopf, Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen.
- Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres ist schriftlich im Vertrag festgehalten.
Ist die Kleinreparaturklausel unwirksam, trägt der Vermieter alle Kosten. Auch wenn die Kosten für die einzelne Reparatur über der vereinbarten Grenze liegen, muss der Vermieter für die Rechnung alleine aufkommen – und nicht etwa nur den Betrag über der vereinbarten Grenze. Fehlt in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel ganz, sind Sie als Mieter nicht zur Zahlung von Kleinreparaturen verpflichtet, die durch altersbedingten Verschleiß nötig werden.
Wer muss den Handwerker beauftragen?
Wenn die Kleinreparaturklausel wirksam ist, kann es sein, dass Mieter zahlen müssen. Die Beauftragung eines entsprechenden Handwerkers muss allerdings immer der Vermieter übernehmen. Er übernimmt zunächst die Kosten und trägt laut ARAG Experten auch das Reparaturrisiko.
(ARAG)