Weihnachten ist das Fest der Liebe und ein Heiratsantrag unter dem Weihnachtsbaum ein romantischer Moment. Welche Steuervorteile es haben kann, noch schnell vor Jahresende zu heiraten, weiß Prof. Dr. Matthias Hiller, Professor für Rechnungswesen an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.
Weihnachten
„Paare, die den Gang zum Standesamt noch vor dem Jahreswechsel antreten, können sich Steuervorteile für das Jahr rückwirkend sichern. Dem Finanzamt ist es nämlich egal, ob in den beliebten Frühlings- oder Sommermonaten geheiratet wird oder erst im Dezember,“ so Prof. Hiller.
Da in Deutschland der Einkommensbesteuerung die Individualbesteuerung zu Grunde liegt, wird jeder nach seinem individuellen Einkommen besteuert. Eine Ausnahme dafür bilden Ehegatten, die anstelle einer Einzelveranlagung auch eine Zusammenveranlagung – das Ehegattensplitting – wählen können. Dafür müssen jedoch folgende Punkte erfüllt sein: beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind nicht dauernd getrennt lebend und bei beiden Partnern waren diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums gegeben oder diese sind im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten.
Es reicht also aus, wenn die eheliche Gemeinschaft erst am 31.12. des jeweiligen Jahres geschlossen wird. Der Steuervorteil des Ehegattensplittings kann dann noch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr beantragt werden. „Entscheiden sich Ehegatten für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuerlast als bei der Einzelveranlagung. Insbesondere wenn sich die Einkünfte der beiden Partner stark unterscheiden lohnt sich die Zusammenveranlagung,“ so Prof. Hiller.
Auch für langjährig getrennt lebende Paare besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Einkommensbesteuerung, weiß Prof. Hiller: „Das Zauberwort hierbei ist ‘living apart together‚, das heißt wenn Eheleute ihr persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrecht erhalten, haben sie auch das Recht auf eine gemeinsame Einkommensbesteuerung.“ Erst im vergangen Jahr hatte das Finanzgericht Münster einen diesbezüglichen Fall zu entscheiden. Bei einer im Jahr 1991 geschlossenen Ehe lebten die Ehepartner seit 2001 getrennt. Das zuständige Finanzamt verweigerte ab dem Jahr 2012 eine gemeinsame Steuerveranlagung. Das Finanzgericht Münster hielt unterdessen eine Zusammenveranlagung für möglich, wenn die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten wird und die Eheleute auch weiterhin wirtschaftliche Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden. „Da die persönlichen Lebensentwürfe mittlerweile sehr vielfältig sind, wird sich dies mit hoher Sicherheit in zukünftigen Finanzgerichtsverfahren niederschlagen“, so Prof. Hiller.
(SRH Fernhochschule)