Auf den Zeitpunkt kommt es an
Bei einer ausdrücklichen Reisewarnung vor einer Reise in ein bestimmtes Land kann man seinen Urlaub stornieren. „In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von höherer Gewalt im Sinne des Paragraphen 651 im BGB“, erklärt Anja-Mareen Decker. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für die Reise in vollem Umfang zurückerstatten. Dabei ist allerdings ausschlaggebend, dass bei der Buchung noch keine Gefährdung bestand oder für die Zeit der Reise absehbar war. Einen Anspruch auf Schadensersatz – etwa wegen entgangener Urlaubsfreuden – hat der Urlauber aber nicht. Wer bereits vor Ort ist, wenn das Chaos ausbricht, kann seinen Urlaub vor Ort stornieren und beantragen, früher nach Hause gebracht zu werden. In diesem Fall teilen sich Reiseveranstalter und Reisender allerdings die Kosten, da bereits Leistungen vom Urlauber in Anspruch genommen wurden. Bucht man eine Reise an einen Ort, der vom Auswärtigen Amt zum Zeitpunkt der Buchung als „gefährlich“ eingestuft wird, geschieht dies auf eigenes Risiko. Sollte der Urlauber vor Reiseantritt doch kalte Füße bekommen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten.
Es hilft, mit den Veranstaltern zu reden Generell empfiehlt Anja-Mareen Decker: „Wer vor Antritt einer Reise persönliche Sicherheitsbedenken hat, obwohl die faktischen Voraussetzungen für eine Stornierung der Reise nicht erfüllt sind, sollte sich nicht scheuen, an den Reiseveranstalter heranzutreten. Die Erfahrung zeigt, dass viele Anbieter sehr kulant reagieren und zum Beispiel eine Umbuchung an ein anderes Reiseziel anbieten.“ Momentan haben die meisten Anbieter vor allem Pauschalreisen nach Tunesien abgesagt. Je nach Veranstalter können die Reisen bis zu einem bestimmten Zeitraum umgebucht werden.
Quelle: News aktuell
Bild: „obs/Advocard Rechtsschutzversicherung AG“