In dem Prozess hat das Bundesverfassungsgericht nun geklärt, ob ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führen darf, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft verlorengehen und daher für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Nach § 8c KStG hat die Übertragung von mehr als 25 Prozent der Anteile zur Folge, dass die Verluste nicht mehr mit späteren Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden können. Mit dem Paragraphen 8c KStG beabsichtigt der Gesetzgeber, missbräuchliche Steuergestaltung zu verhindern.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der § 8c KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes von 2008 und in den nachfolgenden Fassungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße.
Es fehle an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Der alleinige Erwerb von mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft sei noch kein Indiz für missbräuchliche Steuergestaltung, da es für die Übertragung von Beteiligungen an Verlustgesellschaften vielfältige Gründe geben kann.
Dass der Anteilseigner die Verluste zur Steuerminderung für Gewinne aus einem anderen Unternehmen nutzen will, könne nicht pauschal angenommen werden.
Worum ging es in dem Prozess?
Im konkreten Sachverhalt klagte eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet, dessen Geschäftstätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 zu Verlusten führte.
Im Jahr 2008 verkaufte einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile an einen neuen Gesellschafter. Zwar erzielte die GmbH im gleichen Jahr Gewinne, doch berücksichtigte das Finanzamt dabei die Verluste aus 2006 und 2007 nicht.
Durch den Gesellschafterwechsel wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an, wonach ein Großteil der Verluste aus den Anfangsjahren nicht berücksichtigt wurde. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es der GmbH nun möglich, den Verlustvortrag für die Jahre 2006 und 2007 vorzunehmen. Somit darf die GmbH die Verluste mit den Gewinnen aus dem Jahr 2008 verrechnen.
Das Urteil ist besonders für solche Kapitalgesellschaften von Bedeutung, deren Steuerbescheid aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens noch offen ist oder deren Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind.
Diese Steuerzahler können sich auf das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 6/11) berufen und den Verlustvortrag für den Zeitraum zwischen 2008-2016 geltend machen. (BdSt)