Wirtschaft

Weihnachts-Shopping doch noch möglich?

ARAG Experten über „Click and Collect“, einen pfiffigen Trick des Einzelhandels

MBatty / Pixabay

Online bestellen und in der Filiale abholen – diese nicht ganz neue Methode nennt sich im Fachjargon des Handels „Click and Collect“. Davon könnte in Zeiten des zweiten Lockdowns nicht nur der Einzelhandel profitieren, sondern auch Kunden, die auf diese Weise doch noch an ihre Weihnachtsgeschenke kommen. Aber auch für Paket- und Lieferdienste könnte „Click and Collect“ zur Entlastung beitragen, denn durch boomende Online-Bestellungen sind sie überlasteter denn je. ARAG Experten informieren, in welchen Bundesländern der Shutdown-Trick erlaubt ist und wo Geschäfte alternativlos geschlossen bleiben.

Das Prinzip von „Click and Collect“

Für viele Einzelhandelsgeschäfte könnte es der rettende Strohhalm sein und zudem die Möglichkeit, sich in der Corona-Pandemie gegen immer mächtiger werdende Online-Händler zu behaupten. Die Methode ist denkbar einfach und bereits bekannt aus der Gastronomie: Kunden bestellen online oder telefonisch die gewünschte Ware und holen sie dann selbst im Geschäft oder kontaktlos an den Abholstationen der Filialen ab. Bezahlt wird ebenfalls online oder bei Abholung vor Ort.

„Click and Collect“ vielerorts erlaubt

In den meisten Bundesländern ist das Selbstabholer-Prinzip erlaubt. Doch es gibt Corona-bedingte Auflagen. So dürfen Abholer beispielsweise geschlossene Ladenräume nur einzeln betreten oder die Ausgabe der Ware muss draußen erfolgen. Zudem muss die Übergabe kontaktfrei stattfinden und die üblichen Corona-Hygieneregeln wie etwa Maskenpflicht und Abstand gelten uneingeschränkt.

In Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen müssen Kunden weiterhin den Online-Weg beschreiten, wenn sie shoppen wollen. Die Abholung von Waren im Geschäft ist in diesen drei Ländern untersagt. Allerdings dürfen die Händler ihre Kunden beliefern. Einen Sonderweg geht Thüringen. Auch hier ist die „Click and Collect“-Methode verboten, aber es gibt nach Angaben der ARAG Experten eine Ausnahme: Buchhandlungen dürfen vorbestellte Bücher außerhalb der Geschäftsräume an Kunden übergeben.

„Click and Collect“ – nicht erst seit Corona bekannt

Eine Verbraucherumfrage des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel e. V. (bevh) aus dem Jahr 2018 kam zu dem Ergebnis, dass 60 Prozent der Befragten schon einmal nach dem „Click and Collect“-Prinzip Ware online bestellt und im Geschäft abgeholt haben.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

(ARAG)

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